Ladezeit

[4] Ladezeit, die gesetzliche Frist, innerhalb welcher der Befrachter die Waren zur Verladung ans Schiff zu liefern hat (Handelsgesetzb. §§ 567-578). Die vertragsmäßige Verlängerung der L. heißt Überliegezeit, die dafür zu gewährende Vergütung Überliegegeld.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 4.
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