[4] Ladezeit, die gesetzliche Frist, innerhalb welcher der Befrachter die Waren zur Verladung ans Schiff zu liefern hat (Handelsgesetzb. §§ 567-578). Die vertragsmäßige Verlängerung der L. heißt Überliegezeit, die dafür zu gewährende Vergütung Überliegegeld.