[12] Landesverrat, nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§§ 80-93) alle verräterischen Handlungen kriegerischen oder nichtkriegerischen Chrarakters, die einen Angriff auf die äußere Sicherheit des Staates bezwecken. Den im Felde begangenen L. (Kriegsverrat) behandeln §§ 57-61 des Reichsmilitärstrafgesetzbuchs. – Der Hochverrat (s.d.) greift den innern Bestand des Staates an.