[109] Mahnverfahren, nach der Deutschen Zivilprozeßordn. (§§ 688-703) das Verfahren, die Zahlung einer bestimmten Summe oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere vor Gericht (Amtsgericht) zu erwirken, wobei auf Antrag (Gesuch) des Gläubigers ein Zahlungsbefehl erlassen wird, der, wenn ein Widerspruch nicht erfolgt, vollstreckbar wird. – Vgl. Skedl (1891), Richter (1895).