Meistbegünstigungsklausel

[160] Meistbegünstigungsklausel, der bei Abschluß von Handelsverträgen übliche Vorbehalt, daß dem vertragschließenden Staate das Recht der meistbegünstigten Nation, d.h. mindestens dieselben günstigen Zollsätze zugestanden werden, wie irgendeiner andern Nation.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 160.
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