[182] Miete, das durch den Mietvertrag begründete Rechtsverhältnis, nach welchem der Mieter eine fremde nicht [182] fruchttragende Sache oder einen zur Verfügung eines andern stehende Kraft oder ein fremdes Recht während eines Zeitraums gebrauchen darf, dafür aber dem Vermieter, welcher ihm den Gebrauch gestattet, einen nach der Zeitdauer bemessenen Mietzins zu zahlen hat (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§ 535-580). (S. auch Dienstmiete und Kauf.) – Vgl. Borcherdt (1899), Arnold (2. Aufl. 1900), Mittelstein (1900), Niendorff (6. Aufl. 1901).
Brockhaus-1911: Miete