Namenänderung

[240] Namenänderung bedarf, abgesehen von Familienereignissen, die eine N. bedingen, wie Verheiratung eines Mädchens, Adoption, Legitimation, der Genehmigung des Staatsoberhauptes oder des Ministeriums oder der Bezirksregierung, in Österreich der polit. Landesstelle.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 240.
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