[35] Legitimation (neulat.), Beglaubigung, Nachweis der Berechtigung zu einer Handlung, Ausweisung über seine Persönlichkeit, auch die Urkunde, durch die dies geschieht. Im bürgerlichen Recht die Ehelichmachung eines unehelichen Kindes, und zwar entweder durch nachfolgende Ehe oder durch Verfügung der Staatsgewalt (L. per rescriptum princĭpis; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§ 1723 fg.: Ehelichkeitserklärung).