Notadresse

[288] Notadresse, auf Wechseln die Angabe einer zweiten Firma, die den Wechsel honoriert, falls der eigentlich Bezogene nicht zahlt (s. Ehrenannahme).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 288.
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