[313] Optiōn (lat.), Wahl, bes. die Geltendmachung des bei der vertragsmäßigen Abtretung eines Gebietsteils zugunsten der Einwohner desselben gemachten Vorbehalts, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Erhaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit sich zu erklären. Diejenigen, welche von der O. Gebrauch machen, heißen Optanten.