Option

[86] Option (lat.), Entscheidungswahl, namentlich auch das Wahlrecht (jus optionis, Optionsrecht) in bezug auf die Staatsangehörigkeit, das den Bewohnern eines annektierten Landes bei Abschluß des Friedens regelmäßig bis zu einer gewissen Zeit gelassen wird. Die Anerkennung der neuen Staatsgewalt wird nämlich bei allen Personen angenommen, die in dem abgetretenen Gebiet geboren sind (originaires) oder daselbst ihren Wohnsitz haben (domiciliés), falls sie nicht binnen der gesetzten Frist zugunsten des frühern Staatsverbandes »optiert« haben. Dieser Erklärung muß sich die Überwanderung in das dem alten Staat verbliebene Gebiet anschließen. Nach dem Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 stand es den Bewohnern von Elsaß-Lothringen bis 1. Okt. 1872 frei, für Deutschland oder Frankreich zu optieren. Bis 30. Sept. 1872 optierten 162,633 Personen, von denen 124,000 aber damit nur demonstrieren wollten, daher nicht ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegten, worauf ihre O. für ungültig erklärt wurde. Auch bei dem Übergang Helgolands an Deutschland, bez. Preußen wurde den von der Insel herstammenden Personen die O. für die englische Staatsangehörigkeit bis 1. Jan. 1892 vorbehalten. Ebenso wurde in dem Friedensvertrag zwischen Spanien und Amerika vom 10. Dez. 1898 den in Spanien gebornen Spaniern das Optionsrecht eingeräumt, soweit sie sich auf den durch diesen Frieden an Amerika abgetretenen Gebieten befanden. Vgl. F. Störk, Optionsrecht und Plebiszit (Leipz. 1879). – Bei Börsengeschäften heißt O. die dem einen Kontrahenten gegen Zahlung einer Prämie eingeräumte Befugnis, mehr Papiere, als ursprünglich vereinbart, zu demselben Preis zu liefern oder zu beziehen. Bei Staatsschulden (s. d.) versteht man unter O. die Übernahme eines Teiles eines Anlehens durch ein Konsortium gegen die Zusicherung, daß ihm der Rest zu gleichen oder andern Bedingungen vorbehalten wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 86.
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