[361]Passiergewicht, das Gewicht, welches eine durch den UmlaufabgenutzteMünze wenigstens haben muß, um im Verkehr noch als gesetzlichesZahlungsmittelzu gelten; bei den Reichsgoldmünzen1/2Proz. geringer als ihr Normalgewicht.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 361.