Pupillarsubstitution

[471] Pupillārsubstitution, stellvertretende Einsetzung eines Erben seitens des Vaters für sein unmündiges Kind für den Fall, daß es vor erreichter Mündigkeit sterben sollte; Quasi-P., das Recht der Aszendenten, ihrem geisteskranken Deszendenten einen Erben zu ernennen für den Fall, daß er in der Geisteskrankheit versterben sollte; ihnen steht gegenüber die jetzt geltende Vulgarsubstitution (s. Substituieren).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 471.
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