Rücksteuer

[568] Rücksteuer, Rückzoll, die Erstattung eines Zolles oder einer Verbrauchssteuer, falls eine zoll- oder steuerpflichtige Verwendung des belasteten Gegenstandes nicht stattfindet (z.B. wenn er ins Ausland, statt in den inländischen Verbrauch übergeht).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 568.
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