[224] Rücksteuer (Rückzoll), Zurückerstattung einer Steuer oder eines Zolles für den Fall, daß ein steuer- oder zollpflichtiger Gegenstand einer nicht steuer- oder zollpflichtigen Verwendung zugeführt wird, soz. B. wenn menschliche Genußmittel für gewerbliche oder technische Zwecke Verwendung finden oder steuerpflichtige Gegenstände ausgeführt werden; vgl. Zölle (Rückzölle).[224]