Ratskammer

[494] Ratskammer, nach der österr. Strafprozeßordnung die mit drei Richtern besetzte Abteilung der Gerichtshöfe erster Instanz, der die Aufsicht über die von den Untersuchungsrichtern und den Bezirksgerichten zu führenden Vorerhebungen und Voruntersuchungen zusteht, der sog. beschließenden Strafkammer in Deutschland ähnlich.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 494.
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