[495]Raubmord, ein Begriff, den das DeutscheStrafgesetzbuch nicht mehr kennt; wer einen andern tötet, um ihn berauben zu können, wird wegen Mordes bestraft.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 495.