[213] Mord, vorsätzliche, mit Überlegung ausgeführte rechtswidrige Tötung eines Menschen, nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§ 211) mit dem Tode bestraft; ebenso (§ 80) der Mordversuch gegen den Kaiser, den eigenen und fremden Landesherren; sonst wird Mordversuch mit Zuchthaus von 3-15 J. bestraft. (S. auch Kindesmord, Lustmord, Raubmord.)