[498]Realgewerberechte, die frei veräußerlichen und vererblichen Befugnisse zum Betriebe eines bestimmten Gewerbes, im Gegensatz zu dem Personalgewerberecht.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 498.