[498]Realkonkurrenz, strafrechtlich der Fall, daß jemand durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (§ 74 des Reichsstrafgesetzbuchs). (S. auch Idealkonkurrenz.)
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 498.