[514] Religionsgesellschaften, neben den großen Kirchengemeinschaften bestehende selbständige religiöse Organisationen, erst seit dem Durchbruch des Toleranzprinzips im 19. Jahrh. allgemein erlaubt und im Deutschen Reiche durch das Gesetz vom 3. Juli 1869 über die Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte vom Religionsbekenntnis als berechtigt anerkannt, sofern sie nicht gegen das Staatsgesetz verstoßen; teils selbständige jurist. Persönlichkeiten, teils unter dem Vereinsrecht stehend.