Religionsgesellschaften

[788] Religionsgesellschaften sind Personenvereinigungen zu religiösen Zwecken. Man unterscheidet privilegierte R. mit Korporationsrechten, nicht privilegierte mit Korporationsrechten und R. ohne Korporationsrechte. Zu den ersten gehören in Deutschland die evangelische und die katholische Kirche, zu den zweiten je nach den einzelnen deutschen Bundesstaaten die Altlutheraner und Herrnhuter, die Juden, die Mennoniten, die Paptisten, zu den dritten die Irvingianer, Nazarener, Philipponen etc. Nur die den beiden großen christlichen Konfessionen gehörenden gottesdienstlichen Gebäude werden Kirchen genannt und genießen als solche die Vorrechte der öffentlichen Gebäude des Staates. Die mit Korporationsrechten ausgestatteten R. genießen vor allem den Schutz des § 166 des Reichsstrafgesetzbuches gegen Beschimpfung, Befreiung von der Einquartierungslast für ihre gottesdienstlichen Gebäude, Freiheit von vereinspolizeilichen Beschränkungen; den Schutz des § 167 gegen Störung des Gottesdienstes genießen dagegen sämtliche R. Der Schutz der religiösen Feier der Sonn- und Feiertage, d. h. das Verbot, an diesen Tagen ruhestörende Arbeiten vorzunehmen, gilt nur für die evangelische und katholische Kirche. Die Altkatholiken werden in den deutschen Bundesstaaten mehr oder weniger der katholischen Kirche zugerechnet. Die Rechtsfähigkeit (Korporationsrecht) erlangt eine Religionsgesellschaft durch königliche Verleihung (Bayern, Württemberg), durch Eintragung ins Vereinsregister oder durch ein Spezialgesetz (Preußen, Oldenburg). – In Österreich sind die Verhältnisse der R. durch Gesetz vom 20. Mai 1874, die gesetzliche Anerkennung von R. betreffend, geregelt. Vgl. Herrmann, Über die Stellung der R. im Staat (Götting. 1849); Zorn, Artikel »R.« in Stengels »Wörterbuch des Verwaltungsrechts« (Freiburg 1889–90).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 788.
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