[521] Retrákt (lat.), Näherrecht, auch Einstand, Abtrieb, Losung etc., im allgemeinen die aus Übereinkunft, Testament oder gesetzlicher Vorschrift entspringende Befugnis jemandes (Retrahént, Nähergelter), eine fremde, von ihrem Eigentümer an einen Dritten verkaufte Sache (Grundstück) gegen Ersatz des ursprünglichen Kaufpreises an sich zu ziehen. Die Hauptarten des gesetzlichen R. sind: Erblosung, den Intestaterben des Verkäufers, Land- oder Marklosung, den Mitbewohnern einer Gemeinde gegen auswärtige Käufer, Gespilderecht (jus congrŭi), einem Grundeigentümer hinsichtlich früher mit seinem Grundstücke zu einem Ganzen vereinigt gewesener Grundstücke, Eigentumslosung, einem, dem ein Grundstück enteignet ist, zustehend; jetzt meist aufgehoben.