[659] Gemeinde, Kommune, ein dem Staate untergeordneter öffentlich-rechtlicher Verband zur Befriedigung örtlicher Gemeininteressen (Schul-, Armen-, Feuerlöschwesen, Pflasterung, Beleuchtung etc.) und zur Besorgung ihm vom Staate übertragener Geschäfte (Polizei, Zivilstandswesen, Steuererhebung etc.). Die G. (städtische, ländliche) ist eine jurist. Person, hat Gebiet und Angehörige, Beamte und eigene Verwaltung. An der Spitze der G. steht entweder eine einzelne Person (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Schulze), oder ein Kollegium (Magistrat). Als Organ zur Vertretung der Interessen der Gemeindeangehörigen dient ein von diesen gewählter Gemeinderat (Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretung). Die Gemeindeordnung, für Städte und Landgemeinden verschieden (Städteordnungen, Landgemeindeordnungen), enthält Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung, Verhältnis der G. zum Staate etc. – Vgl. Stolp (6 Bde., 1870-76).