Schatz

[623] Schatz, Vorrat von Kostbarkeiten oder Geld (Staats-S., Kriegs-S.); eine entdeckte Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, gehört nach § 984 des Bürgerl. Gesetzbuchs zur Hälfte dem Finder, zur Hälfte dem Eigentümer der Sache, in welcher der S. verborgen war.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 623.
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