[623] Schatz, Vorrat von Kostbarkeiten oder Geld (Staats-S., Kriegs-S.); eine entdeckte Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, gehört nach § 984 des Bürgerl. Gesetzbuchs zur Hälfte dem Finder, zur Hälfte dem Eigentümer der Sache, in welcher der S. verborgen war.