[630] Schiffsgläubiger, die Gläubiger, deren Forderungen ein Pfandrecht an dem Schiff und dessen Zubehör, sowie der Bruttofracht der Reise, aus der die Forderung entsprungen, begründen (Deutsches Handelsgesetzb. § 754 und Reichsgesetz über die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1895, § 102). – Vgl. Lüerssen (1902).