Schiffsgläubiger

[778] Schiffsgläubiger, diejenigen Gläubiger, denen ein bevorzugtes gesetzliches Pfandrecht am Schiffsvermögen (s. d.) des Reeders zusteht. Die Rechte eines Schiffsgläubigers gewähren unter andern die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben, die Forderungen der Besatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen, die Lotsengelder, die Bergungs-, Hilfskosten, die Beiträge zur großen Haverei, Bodmereidarlehen, die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung etc. (s. Handelsgesetzbuch, § 754 ff.). Die Rangordnung der Pfandrechte der S. untereinander regeln die § 766–770. Vgl. Mittelstein, Deutsches Schiffspfandrecht und Schiffsgläubigerrecht (Hamb. 1889).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 778.
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