[642] Schlüsselrecht, Befugnis der Ehefrau, Geschäfte, die dem häuslichen Wirkungskreise angehören, ohne die sonst erforderliche Genehmigung des Ehemanns mit Wirksamkeit gegen diesen vorzunehmen und zwar ohne Rücksicht auf die Art des ehelichen Güterstandes (Bürgerl. Gesetzb. § 1357).