[652]Schoßfallrecht, Rückerbrecht, der Satz, daß der kinderlose Erblasser von seinen Eltern, Großeltern etc. beerbt wird unter Ausschluß der Geschwister.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 652.