[661]Schutzgemeinschaften, Schutzgenossenschaften, Vereinigungen von Handel- und Gewerbtreibenden zum Schutz gegen saumselige und arglistige Schuldner, deren Namen sie ihren Mitgliedern durch sog. schwarze Listen mitteilen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 661.