[680]Seenot, im seerechtlichen Sinne jede bei der Seeschiffahrt das Seeschiff oder dessen Ladung bedrohende Gefahr, welche durch die eigenen Kräfte des Schiffs oder seiner Mannschaft nicht mehr abgewendet werden kann.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 680.