[724]Sondergerichte, die Behörden, welche gewisse den ordentlichen Gerichten entzogene Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden haben, wie Militär-, Konsular-, Prisengerichte etc. (s. auch Ausnahmegerichte.)
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 724.