Staat

[747] Staat, das innerhalb eines bestimmten Gebietes bestehende Gemeinwesen, welches die oberste, d.h. von niemand rechtlich abhängige Gewalt über die in diesem Gebiet wohnenden Personen ausübt und zur Leitung und Förderung ihrer Gesamtinteressen berufen ist. Die äußere Gestaltung der Organe des S. ist die Staatsform (Regierungsform), die durch die Staatsverfassung bestimmt wird und entweder Monarchie (s.d.) oder Republik (s.d.) ist; die oberste Leitung der Tätigkeiten des S. ist die Staatsregierung (Staatsgewalt); die Ausführung dieser Tätigkeiten selbst die Staatsverwaltung (s.d.). Die Grundanschauung, wonach sich das staatliche Leben vollzieht, ist das Regierungsprinzip. Das Prinzip der Staatsautorität, mit dem der Volksfreiheit verbunden, äußert seine Hauptwirkungen im Staatsrecht (s.d.). Die Vereinigung mehrerer S. zu einem polit. Ganzen heißt Bundesstaat (s.d.). – Vgl. B. Schmidt (1896), Ratzel (1896) und die Literatur zu Staatsrecht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 747.
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