Staatsservitut

[748] Staatsservitūt, die Beschränkung eines Staatshoheitsrechts, welche sich ein Staat in Beziehung auf seinen örtlichen Machtbereich zugunsten eines andern Staates durch Vertrag auferlegt, oder die ihm durch unvordenkliche Verjährung auferlegt ist. – Vgl. Clauß (1894).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 748.
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