Teilleistung

[815] Teilleistung, die teilweise Erfüllung einer Verpflichtung. Der Schuldner ist zu T. nicht berechtigt (Bürgerl. Gesetzb. § 266).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 815.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika