Teilleistung

[378] Teilleistung, die Erfüllung einer Verpflichtung zu einem Teile. Die Möglichkeit einer T. setzt voraus, daß der Leistungsgegenstand wenigstens intellektuell teilbar (s. Teil) ist. Der Schuldner ist mangels besonderer Vereinbarung nach § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht berechtigt zur T., er hat vielmehr die ganze fällige Leistung zu bewirken, T. kann der Gläubiger zurückweisen. Wohl aber darf der Inhaber eines Wechsels die ihm angebotene Teilzahlung nicht zurückweisen (Wechselordnung, Art. 38), ebenso muß der Konkursgläubiger, der Zwangsvollstreckungsgläubiger und der Nutzungspfandgläubiger Abschlagszahlungen annehmen, außerdem muß sich auch der Gläubiger eine teilweise Teilzahlung der Schuld durch Aufrechnung (s. d.) gefallen lassen, wenn des Schuldners Gegenforderung hinter dem Betrage der Gläubigerforderung zurückbleibt. Soweit der Gläubiger eine T. angenommen hat, erlischt ein dem entsprechender Teil der Gesamtschuld.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 378.
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