[822] Territoriālgewässer, diejenigen Teile des Meers, welche als zu einem Staatsgebiete gehörig betrachtet werden; hierher gehören das Küstenmeer bis auf drei Seemeilen vom Strande weg bei niedrigstem Wasserstande und Meerbusen bis zu zehn Seemeilen Öffnung, aber nicht sog. geschlossene Meere, d.h. solche, die durch Meerengen zugänglich unter der Waffengewalt eines oder mehrerer Staaten stehen.