Trödelhandel

[866] Trödelhandel, der Handel mit alten, gebrauchten Gegenständen; die Trödler gehören nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 10 zu den Minderkaufleuten. Der T. ist nach § 25 der Gewerbeordnung Personen zu untersagen, gegen die Tatsachen vorliegen, die ihre Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 866.
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