Trödelhandel

[735] Trödelhandel (Trödelgewerbe), Handel, durch den gebrauchte Sachen (gebrauchte Kleider, Stiefeln [auch vorher reparierte], Betten, Wäsche, altes Metallgerät, Metallbruch, alte Papiere, Bücher, Bilder, Münzen, Waffen u. dgl.) umgesetzt werden. Nicht zum T. gehört der Handel mit Lumpen und Knochen, gebrauchten Möbeln, Antiquitäten. Mit Rücksicht darauf, daß der T. leicht zur Hehlerei mißbraucht werden kann, ist in der deutschen Gewerbeordnung (§ 35) bestimmt, daß dieser Handel zu untersagen ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. Landesgesetzlich ist den Trödlern gewöhnlich die Führung eines Geschäftsbuches auferlegt. Im Umherziehen darf der T. nicht ausgeübt werden (deutsche Gewerbeordnung, § 56, Ziffer 2).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 735.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika