Verlagsrecht

[914] Verlagsrecht, die ausschließliche Berechtigung, ein Erzeugnis der Wissenschaft oder Kunst zum Verkauf zu vervielfältigen und die Exemplare in den Handel zu bringen, beruht auf dem Verlagsvertrag zwischen Autor und Verleger, durch welchen dieses Recht entweder unbeschränkt oder mit der Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl Exemplare oder auch auf eine bestimmte Zeit übertragen wird; in Deutschland geregelt durch das Gesetz vom 19. Juni 1901. (S. Nachdruck und Urheberrecht.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 914.
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