[236] Nachdruck, jede mechan. Vervielfältigung eines Schriftwerks ohne Genehmigung des Berechtigten (Urhebers, Herausgebers) oder über die vertragsmäßig oder gesetzlich bestimmte Auflage hinaus, im weitern Sinne auch die unberechtigte Ausgabe von Bearbeitungen musikal. Kompositionen, ferner von geogr., naturwissenschaftlichen, technischen etc. Zeichnungen (Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 und vom 19. Juni 1901), Werken der bildenden Künste (Gesetz vom 9. Jan. 1876), Photographien (Gesetz vom 10. Jan. 1876), gewerblichen Mustern etc. (Gesetz vom 11. Jan. 1876). (S. auch Urheberrecht und Verlagsrecht).