Versäumnis

[916] Versäumnis, im Zivilprozeß die Nichtvornahme einer Prozeßhandlung, zu welcher eine Partei verpflichtet oder berechtigt ist. Die V. hat zur allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. Die Folgen der V. treten ohne Androhung von selbst ein, sofern das Gesetz nicht einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert. Es tritt dann das Versäumnisverfahren ein. Wenn der Kläger den Termin der mündlichen Verhandlung versäumt, so ist auf Antrag des Beklagten das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen sei; beim Ausbleiben des Beklagten wird auf Antrag des Klägers, soweit sein Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt, Versäumnisurteil dem Klageantrag gemäß erlassen, während, soweit der Antrag nicht gerechtfertigt erscheint, die Klage abzuweisen ist. Gegen das Versäumnisurteil findet Einspruch (s.d.) statt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 916.
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