Einspruch

[490] Einspruch, nach der Deutschen Zivilprozeßordnung das Mittel, wodurch eine säumige Prozeßpartei ein auf Antrag des Gegners gegen sie erlassenes Versäumnisurteil beseitigen kann. – Der E. gegen einen amtsrichterlichen Strafbefehl verhindert, daß derselbe die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 490.
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