[490] Einspruch, nach der Deutschen Zivilprozeßordnung das Mittel, wodurch eine säumige Prozeßpartei ein auf Antrag des Gegners gegen sie erlassenes Versäumnisurteil beseitigen kann. – Der E. gegen einen amtsrichterlichen Strafbefehl verhindert, daß derselbe die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt.