Verschollener

[916] Verschollener, derjenige Abwesende, dessen Aufenthaltsort seit langem unbekannt ist, und von welchem es wegen Mangels an Nachrichten zweifelhaft ist, ob er noch lebt. Die Verschollenheit eines Schiffs (Seeverschollenheit), das eine Reise angetreten hat, wird nach Handelsgesetzb. § 862 angenommen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Beteiligten keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind. (S. Todeserklärung.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 916.
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