[921]Vidimieren, mit dem vidi (s.d.) versehen, auch amtlich beglaubigen, daß die Abschrift einer Urkunde mit dem Original gleichlautet; Vidimation, amtliche Beglaubigung.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 921.