[895] Urkunde (Instrumentum, Documentum), im weitern Sinne jeder Gegenstand, der Spuren menschlicher, auf Überlieferung einer rechtlich erheblichen Kunde berechneten Tätigkeit darbietet; im engern Sinne derartige Schriftstücke; teils öffentliche, von einer Behörde oder einer Urkundsperson (s.d.) aufgenommen, teils Privat-U., Urkundenbeweis, im Zivilprozeß der Beweis durch Schriftstücke, angetreten durch Vorlegung der U. seitens des Beweisführers und Prüfung durch die gegnerische Partei. Befindet sich die U. im Besitze des Gegners, so ist demselben Vorlegung aufzugeben; bestreitet er den Besitz, so hat er den sog. Editionseid zu leisten.