[932]Volksrechte, die vom Volke ausgehenden oder doch unter seiner Beteiligung zustande gekommenen Aufzeichnungen seiner rechtlichen Gewohnheiten. (S. Germanische Volksrechte.)
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 932.