Volksrechte

[661] Volksrechte (Volksfreiheiten), die politischen Rechte, welche den Unterthanen als Einzelnen, unbeschadet ihrer Unterwerfung unter die Staatsgewalt, im Verhältniß zu dieser, d.h. dem Souverain, gegenüber zustehen; s. Grundrecht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 661.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: