Vorerbe

[935] Vorerbe, derjenige, dem eine Erbschaft bis zu einem gewissen Zeitpunkte gehört, von welchem ab sie an einen andern (Nacherben) übergeht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 935.
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