[961] Wechselstrenge, die Strenge der Verpflichtung aus dem Wechsel; sie beruht darin, daß jeder Wechselschuldner jedem Wechselgläubiger regelmäßig für Zahlung und Sicherheitsleistung unbedingt und ohne Rücksicht auf das dem Wechsel zugrunde liegende Rechtsverhältnis haftet. Daraus folgt die dem Wechselprozeß eigentümliche Beschränkung der Einreden (s. Wechselklagen).