[976] Wette, Vertrag, wodurch jeder Teil etwas Bestimmtes zu leisten verspricht, wenn eine streitige Tatsache sich als wahr oder unwahr ergeben sollte; ist erlaubt, wenn ihr Gegenstand nichts Unsittliches enthält und sie nicht zum Glücksspiel wird. Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. § 762 wird durch W. eine Verbindlichkeit nicht begründet, aber das auf Grund der W. Geleistete kann nicht zurückgefordert werden. Über die W. beim Pferderennen s. Buchmacherei und Totalisator.
Brockhaus-1837: Wette [2] · Wette [1]
Brockhaus-1911: Wette [2] · De Wette
Meyers-1905: Wette [2] · Wette [1] · De Wette