Wette

[976] Wette, Vertrag, wodurch jeder Teil etwas Bestimmtes zu leisten verspricht, wenn eine streitige Tatsache sich als wahr oder unwahr ergeben sollte; ist erlaubt, wenn ihr Gegenstand nichts Unsittliches enthält und sie nicht zum Glücksspiel wird. Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. § 762 wird durch W. eine Verbindlichkeit nicht begründet, aber das auf Grund der W. Geleistete kann nicht zurückgefordert werden. Über die W. beim Pferderennen s. Buchmacherei und Totalisator.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 976.
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